Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fahrzeugvermietung

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen des Vermieters mit dem Mieter betreffend Fahrzeugvermietung Als Mieter wird jede natürliche und juristische Person bezeichnet, welche beim Vermieter ein Fahrzeug mietet.
Diese AGB und der zugehörige Mietvertrag sind eine Einheit und gelten ausschliesslich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB und vom Mietvertrag abweichende Bedingungen
und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
Der Mieter bestätigt bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Vermieters bzw. bei Vertragsschluss, diese AGB umfassend anzuerkennen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB bei Personenbezeichnungen und besonderen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

2. Informationen

Prospekte und Offerten sowie die Website www.delirium-swiss.ch beinhalten Informationen über Dienstleistungen. Preisänderungen sowie sonstige Änderungen bleiben vorbehalten. Alle Angaben in Prospekte und Offerten sowie die Website www.delirium-swiss.ch (Beschreibungen, Abbildungen,
Filme, technische Spezifikationen und sonstige Angaben) sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien dar, ausser es ist explizit anders vermerkt. Der Vermieter bemüht sich, sämtliche Angaben und Informationen korrekt, vollständig, aktuell und übersichtlich bereitzustellen, jedoch kann der Vermieter weder ausdrücklich noch stillschweigend dafür Gewähr leisten.
Sämtliche Angebote in Prospekten und Offerten sowie die Website www.delirium-swiss.ch gelten als freibleibend und sind nicht als verbindliche Offerte zu verstehen.
Der Vermieter kann keine Garantie abgeben, dass die in Prospekten und auf der Website www.delirium-swiss.ch aufgeführten Dienstleistungen erbracht werden können. Daher sind alle Angaben zu Dienstleistungen ohne Gewähr und können sich jederzeit und ohne Ankündigung ändern.

3. Voraussetzungen in der Person des Mieters

Das Mindestalter des Mieters und der ausdrücklich vereinbarten Zusatzfahrer beträgt 21 Jahre. Sie müssen im Besitz eines gültigen Führerausweises sein.
Sollte der Mieter und/oder die Zusatzfahrer diese Voraussetzung bei Mietantritt nicht oder nicht mehr erfüllen oder sonst wie falsche Angaben gemacht haben, ist der Vermieter berechtigt, den betreffenden Personen das Fahren mit dem Fahrzeug zu verbieten oder vom Vertrag zurückzutreten
und die Übergabe des Fahrzeuges zu verweigern respektive das Fahrzeug zurückzufordern. Bei Vertragsrücktritt hat der Mieter den Vermieter für bereits entstandene Aufwendungen zu entschädigen und sämtlichen sonst angefallenen Schaden zu ersetzten, was mit einer allfällig bereits erfolgten Zahlung des Mieters verrechnet wird.

4. Vertragsabschluss

Der Mietvertrag ist immer schriftlich und kommt zustande mit dessen Unterzeichnung durch den Vermieter oder in dessen Vertretung durch eine Hilfsperson und durch den Mieter.

 

5. Preise, Mietdauer und Kündigung

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), exklusive Mehrwertsteuer (MwSt). Sämtlichen Preisen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer zugeschlagen.
Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, erfolgt die Abrechnung der Nachbetankung durch den Vermieter zum durchschnittlichen Marktpreis für Treibstoffe, zuzüglich einer pauschalen Aufwandwandgebühr von CHF 20.—. Der Mieter ist verpflichtet, spätestens bei Mietbeginn zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche dem Vermieter im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution wird im Mietvertrag vereinbart. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution mit sämtlichen Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter zu verrechnen. Erfolgt keine Verrechnung, wird dem Mieter die Kaution nach der Fahrzeugrückgabe rückvergütet.
Bei Todesfall, schwerer Krankheit oder Führerscheinentzug des Mieters oder bei sonstigen Umständen, die es dem Mieter unmöglich machen, das Fahrzeug zu führen, kann der Mietvertrag per sofort gekündigt werden. Die Mietkosten werden diesfalls pro rata temporis in Rechnung gestellt. Muss das Fahrzeug vom Vermieter abgeholt werden, hat der Mieter für diese Kosten aufzukommen.

6. Zahlungsbedingungen

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgebühr, die Kaution und die geschätzte Kilometerentschädigung
vor Mietbeginn zu bezahlen. Bei Nichtbezahlung ist der Vermieter berechtigt, ohne jegliche Schadenersatzpflicht vom Vertrag
zurückzutreten und ihre Leistungen nicht zu erbringen. Nach Mietende erfolgt eine detaillierte Abrechnung der Gesamtkosten.

7. Pflichten des Vermieters

Übergabe
Der Vermieter übergibt das gemietete Fahrzeug dem Mieter beim vereinbarten Übergabeort zur vereinbarten Zeit in betriebssicherem Zustand und vollgetankt. Hinsichtlich Kilometerstand, Tankfüllung, bestehende Schäden oder sonstige Mängel des Fahrzeugs sowie hinsichtlich Ausstattung
und Ausrüstung gilt das Übergabeprotokoll. Allfällige Unzulänglichkeiten hat der Mieter bei Mietbeginn umgehend dem Vermieter anzuzeigen. Erfolgt keine solche Mitteilung, gilt das Fahrzeug als ordnungsgemäss übergeben. Der Vermieter kann sich hierbei durch eine Hilfsperson vertreten
lassen.

Versicherungen
Für das Fahrzeug besteht für Drittschäden von Gesetzes wegen eine MotorfahrzeugHaftpflichtversicherung. Der Mieter kann zwischen einer Teil- oder einer Vollkasko-Versicherung wählen. Eine Personen-Unfallversicherung besteht keine.

 

8. Pflichten des Mieters

Übernahme des Fahrzeugs
Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten
Übernahmetermin, wird eine Ausfallpauschale von CHF 120.— fällig und ist der Vermieter berechtigt,
vom Mietvertrag zurückzutreten. Bereits erfolgte Zahlungen des Mieters werden, abzüglich der
Ausfallpauschale, zurückerstattet. Die Geltendmachung von Schadenersatz durch den Vermieter wird
ausdrücklich vorbehalten. Hält der Vermieter am Mietverhältnis fest, bleibt der anteilige Mietzins für
den nicht genutzten Zeitraum dennoch geschuldet. Bei Übernahme des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, die folgenden Dokumente für sich und für
jeden Zusatzfahrer vorzulegen:
• einen gültigen Führerausweis
• einen mindestens drei Monate über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gültigen Reisepass
oder eine schweizerische Identitätskarte
• einen Ausweis, aus dem die gültige aktuelle Wohnadresse hervorgeht

Benutzung des Fahrzeugs
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und von den im Vertrag angegebenen Zusatzfahrern benützt
werden. Es ist dem Mieter untersagt, mit dem Fahrzeug das Staatsgebiet der Schweiz zu verlassen.
Das Fahrzeug wird GPS-überwacht. Mieter und Zusatzfahrer dürfen das Fahrzeug ausschliesslich zum vereinbarten Gebrauch,
insbesondere nur zum privaten Gebrauch als Transportmittel für sich und allfällige Passagiere nebst
Reisegepäck, benützen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu fahren und zu behandeln und die vom Hersteller
und vom Vermieter mündlich und schriftlich angegebenen Betriebsvorschriften einzuhalten, das
Fahrzeug zu verschliessen, wenn es nicht benutzt wird und die Fahrt zu unterbrechen, wenn ein Defekt
am Fahrzeug auftritt, sobald dies ohne Gefahr möglich ist, unter anschliessender Benachrichtigung des
Vermieters. Rennen, Driften, Schleuderkurse und Lehrgänge sind untersagt, ebenso die Benutzung als
Abschleppwagen, als Zugfahrzeug oder zum Anstossen. Es ist weiter verboten, das Fahrzeug zu
benutzen unter dem Einfluss von Alkohol (über 0.5 Promille), Drogen, Medikamenten oder
Aufputschmitteln. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht untervermieten. Das Rauchen, Essen und Trinken im Fahrzeug ist verboten. Bei Missachtung wird die Reinigung und/oder Schadenersatz separat in Rechnung gestellt. Der Mieter verpflichtet sich, die Niveauzustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig zu prüfen und das entsprechend notwendige zu veranlassen. Leuchten Kontrolllampen auf, ist der
Vermieter umgehend zu benachrichtigen. Es ist verboten, das elektronische Stabilitätsprogramm ESP zu deaktivieren.
Unfälle, Diebstahl etc. Im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Brandes, Wildschadens oder sonstigen Schäden am Fahrzeug hat der
Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens notwendig und dienlich ist. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, bei jedem Unfall sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Das gilt auch bei
geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Dem Mieter ist es
untersagt, einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen.

Beachtung der Verkehrsregeln

Der Mieter verpflichtet sich, alle Verkehrsregeln zu beachten. Er ist für alle mit dem gemieteten
Fahrzeug bis zur Fahrzeugrückgabe verursachten Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, insbesondere
gegen das Strassenverkehrsgesetz, selber verantwortlich, auch für Zuwiderhandlungen ausgeführt
durch Zusatzfahrer. Der Vermieter ist berechtigt, während der Mietdauer angefallene Bussen,
Gebühren und Kosten mit der Kaution zu verrechnen und/oder dem Mieter in Rechnung zu stellen.
Der Vermieter ist verpflichtet, bei Verkehrsregelverstössen die Personendaten des Fahrzeuglenkers
respektive des Mieters an die Behörde zu melden. Der Mieter verpflichtet sich, in einem solchen Fall
dem Vermieter eine Aufwandgebühr von CHF 35.— zu bezahlen.
Rückgabe des Fahrzeugs Der Mieter gibt das gemietete Fahrzeug beim vereinbarten Rückgabeort zu der vereinbarten Zeit
zurück. Er hat das Fahrzeug in einem dem vertragsgemässen Gebrauch entsprechenden Zustand
zurückzugeben. Im Falle einer Beschädigung, übermässigen Abnutzung oder Verschmutzung des
Fahrzeugs hat der Mieter dafür Ersatz zu leisten. Der Vermieter bescheinigt die Rückgabe des
Fahrzeugs in einem Rückgabeprotokoll.

9. Umbuchung und Rücktritt

Der Vermieter ist ohne Schadenersatzpflicht zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Mieter vor
Mietantritt seine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht erfüllt, insbesondere den Mietzins sowie alle
weiteren Gebühren und Kosten für die gesamte Mietdauer nicht entrichtet oder die vereinbarte
Kaution nicht bezahlt.
Der Vermieter ist ebenfalls ohne Schadenersatzpflicht zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn das
Fahrzeug bei Mietbeginn aus irgendwelchen Gründen nicht betriebstauglich sein sollte. Vom Mieter
bereits bezahlte Gebühren und Kosten werden ihm in diesem Fall vollständig zurückerstattet.
Der Vermieter ist berechtigt, nach eigenem Ermessen bei schlechtem Wetter ohne Schadenersatzpflicht das Fahrzeug nicht auszuhändigen. Kann kein Ersatztermin vereinbart werden, werden dem Mieter von ihm bereits bezahlte Gebühren und Kosten vollständig zurückerstattet.
Der Mieter kann bis zwei Tage vor Mietantritt gegen Bezahlung einer Stornogebühr von CHF 60.— vom
Vertrag zurücktreten. Tritt er später, aber noch vor der Übernahme des Fahrzeugs vom Mietvertrag
zurück, wird ihm eine Storno-Gebühr von CHF 80.— in Rechnung gestellt. Bereits bezahlte Mietpreise
werden dem Mieter diesfalls vollumfänglich zurückerstattet, unter Abzug der vorgenannten StornoGebühr.

10. Haftung des Vermieters

Der Vermieter schliesst jede Haftung gegenüber dem Mieter, den Zusatzfahrern und Dritten,
unabhängig von ihrem Rechtsgrund, sowie Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter und
allfällige Hilfspersonen und Erfüllungsgehilfen, aus. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für
indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Personen-, Sach- und
reine Vermögensschäden des Mieters, der Zusatzfahrer und Dritten. Vorbehalten bleibt eine
weitergehende zwingende gesetzliche Haftung, beispielsweise für grobe Fahrlässigkeit oder
rechtswidrige Absicht.

11. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet dem Vermieter unabhängig von seinem Verschulden für jeden beim Vermieter
angefallenen Schaden aufgrund einer Beschädigung des Mietfahrzeugs, dessen Untergang, dessen
Verlust und für den daraus folgenden Nutzungsausfall. Der Mieter haftet insbesondere auch für das Verhalten der Zusatzfahrer, von von ihm zugezogenen Hilfspersonen und von Dritten. Der Mieter hat sich deren Verhalten als sein eigenes anrechnen zu lassen und wird gegenüber dem Vermieter für
daraus entstandene Schäden vollumfänglich haftpflichtig. Der Mieter haftet auch für jegliche Schäden, für welche die Versicherungen eine Deckung ablehnen. Verletzt der Mieter seine Verpflichtungen aus diesen AGB, aus dem Mietvertrag oder dem Übergabeprotokoll, wird dieser ohne weiteres für einen
entstandenen Schaden vollumfänglich haftbar. Mehrere Mieter eines Fahrzeugs haften solidarisch.
Der Mieter ermächtigt den Vermieter, bei einem Schadenfall Einsicht in die polizeilichen oder behördlichen Akten zu nehmen. Der Vermieter ist berechtigt, im Schadensfall die Schadensursache, den Umfang und die Bezifferung des Schadens auf Kosten des Mieters durch einen von ihr bestellten Fachgutachter feststellen zu
lassen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Feststellungen und die Schadensbezifferungen eines solchen Gutachtens mit für ihn bindender Wirkung der Schadensregulierung zugrunde gelegt werden. Für das gemietete Fahrzeug besteht eine Vollkasko-Versicherung mit einem Selbstbehalt von
CHF 1’000.—. Schäden am Fahrzeug gehen bis zum Betrag von CHF 1’000.— immer zu Lasten des Mieters. Im Schadensfall wird die Leistung dieser Versicherung dem vom Mieter geschuldeten Schadenersatz angerechnet. Insbesondere bei grobfahrlässig herbeigeführten Schäden, bei Falschbetankung und bei Schäden infolge Trunkenheit (mehr als 0.5 Promille) besteht keine Versicherungsdeckung und ist der Mieter voll ersatzpflichtig. Wenn die Vollkasko-Versicherung keine
Zahlungen erbringt, hat der Mieter persönlich für den vollen Schaden einzustehen.

12. Höhere Gewalt

Wird die fristgerechte Erfüllung durch den Vermieter, deren Lieferanten oder beigezogenen Dritten infolge höherer Gewalt verunmöglicht, so ist der Vermieter während der Dauer der höheren Gewalt sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Dauert die höhere Gewalt länger als 30 Tage kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten. Der Vermieter hat dem Kunden bereits geleistetes Entgelt für noch nicht geleistete Dienstleistungen vollumfänglich zurückzuerstatten. Jegliche weiteren Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche infolge vis major sind
ausgeschlossen.

13. Datenschutz

Der Schutz der personenbezogenen Daten unserer Kunden ist dem Vermieter wichtig. Der Vermieter nimmt das Thema Datenschutz ernst und achtet auf entsprechende Sicherheit. Der Vermieter verarbeitet und pflegt personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG), der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG), des Fernmeldegesetzes (FMG) und, soweit anwendbar, anderen datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO). Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine Daten zur Durchführung von Werbemassnahmen (online oder print) gebraucht, insbesondere um ihm Informationen über
Angebote zukommen zu lassen. Der Kunde hat die Möglichkeit, diesen Werbezwecken jederzeit zu widersprechen durch Mitteilung an
den Vermieter.

14. Weitere Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig und/oder unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit und/oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die ungültigen und/oder unwirksamen Bestimmungen werden durch
solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der ungültigen und/oder unwirksamen Bestimmungen in rechtwirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei eventuellen Lücken der Regelung. Im Falle von Streitigkeiten kommt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss von
kollisionsrechtlichen Normen zur Anwendung.
Der Gerichtsstand ist Zürich.
Zürich, 10. März 2023